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Steueränderungen: Steuererklärung 2010 und Neuerungen 2011 (OFD) |
Die OFD Koblenz informiert im Rahmen einer Pressemitteilung
darüber,
was Bürger bei ihrer Steuererklärung 2010 zu beachten haben und
welche
Neuerungen es gibt. Gleichzeitig gibt sie einen Ausblick auf
2011.
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Was muss für die Steuerklärung 2010 beachtet werden?
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag:
Der
Grundfreibetrag wurde angehoben, er beträgt nun 8.004 Euro bei
Alleinstehenden und bei Ehepaaren 16.008 Euro (vorher 7.680 bzw. 15.360
Euro). Das bedeutet, dass bis zu dieser Höhe ein zu versteuerndes
Einkommen der Einkommensteuer nicht unterworfen wird. Neben einer
Erhöhung des Kindergeldes (um jeweils 20 Euro), wurde ab 2010 auch der
Kinderfreibetrag, dessen Höhe dem Mindestbedarf eines Kindes an
Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung entspricht, von 6.024
Euro auf 7.008 Euro pro Kind (bei Ehegatten) erhöht. Daneben wird Eltern
mit erwachsenen Kindern das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag
künftig erst gestrichen, wenn die über 18-Jährigen eigene Einkünfte und
Bezüge von mehr als 8.004 Euro (bisher 7.680 Euro) haben.
Bessere Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen:
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung können sämtliche
Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung
steuermindernd geltend gemacht werden. Galt bislang immer ein jährlicher
Höchstbetrag, so wird jetzt sichergestellt, dass Beiträge für die
Grundversorgung im Krankheitsfall in unbegrenzte Höhe als Sonderausgabe
von der Steuer abgezogen werden können. Beiträge, die einen Anspruch auf
Krankengeld oder ähnliches begründen, sind jedoch nicht abzugsfähig. In
diesen Fällen erfolgt eine pauschale Kürzung der Beiträge um 4%.
Liegen die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung
jedoch unter 1.900 (für gesetzlich Versicherte und Beamte mit
steuerfreiem Beihilfeanspruch) bzw. 2.800 Euro (für Privatversicherte),
so kann bis zu diesen Höchstbeträgen eine „Aufstockung“ mit Beiträgen zu
weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (etwa Beiträgen zur Unfall- und
Haftpflichtversicherung) erfolgen. Der Betrag von 2.800 Euro kommt zum
Ansatz, wenn keine steuerfreien Zuschüsse zur Krankenversicherung
gezahlt werden und kein Beihilfeanspruch (bei Beamten) besteht. Die
bessere Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen hat
sich in der Regel bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den
Arbeitgeber ausgewirkt, so dass Arbeitnehmer bereits seit Januar 2010
monatlich mehr Netto zur Verfügung hatten.
Anlage AV – Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben:
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben, bei Abschluss eines
sogenannten Riester-Renten-Vertrages, sind ab 2010 wieder in der Anlage
AV einzutragen. Für alle anderen Alters- und sonstigen
Vorsorgeaufwendungen, wie die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, Krankenkassen- und bestimmte Versicherungsbeiträge,
ist weiterhin die Anlage Vorsorgeaufwand auszufüllen.
Arbeitszimmer:
Wer für seine betriebliche oder
berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann – auch
wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet – die Aufwendungen hierfür wieder bis zur
Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen,
wenn ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Von dieser Regelung profitieren insbesondere Lehrer, die in der
Schule keinen angemessenen Arbeitsplatz für Unterrichtsvorbereitungen
und Korrekturarbeiten haben sowie nebenberuflich selbständig Tätige.
Rente und Steuern:
Für Neu-Rentner ab 2010 liegt der
Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 60%.
Damit sind für Rentner, die erstmals im Jahr 2010 Rente bezogen haben
und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen jährlich bis zu
16.235 Euro (1.353 Euro monatlich) der Rentenleistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei (Verdoppelung bei
Ehegatten). Kommen zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte, wie
Betriebsrenten, Privatrenten oder Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung etc. hinzu, ist eine individuelle Prüfung der Steuerpflicht
zu empfehlen. Positiv wirkt sich hier der erhöhte Grundfreibetrag vom
8.004 Euro bzw. 16.008 Euro bei Ehegatten aus.
Was ändert sich ab 2011?
Elektronische Lohnsteuerkarte:
Auf dem Weg zur
elektronischen Lohnsteuerkarte – Einführung im Jahr 2012 – behält die
alte Papier-Lohnsteuerkarte 2010 auch im Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Wer
sich also für 2011 einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen
lassen will, muss sich hierfür die Lohnsteuerkarte 2010 vom Arbeitgeber
aushändigen lassen. Gleichzeitig findet ab 2011 ein
Zuständigkeitswechsel statt: Bei Änderungen auf der Lohnsteuerkarte,
beispielsweise auch bei einem Steuerklassenwechsel oder bei der
Eintragung von Kindern, ist nun das Finanzamt und nicht mehr die Stadt-
bzw. Verbandsgemeindeverwaltung zuständig. Dies gilt auch für Bürger,
die erstmalig in 2011 eine Lohnsteuerkarte benötigen. Hier stellt das
zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Für die Meldedaten
bleiben weiterhin die Gemeinden zuständig.
Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Wenn Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen bereits öffentlich gefördert werden -
beispielsweise über ein KfW-Programm oder andere zinsverbilligte
Darlehen und steuerfreie Zuschüsse - ist dafür eine Steuerermäßigung
ausgeschlossen. Diese Regelung hilft Doppelförderungen zu vermeiden.
Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaften:
Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger können ab 2011
für ihre Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100
Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Bisher waren es maximal 500 Euro.
Freistellungsaufträge:
Neu erteilte oder geänderte
Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern sind nur noch
wirksam, wenn sie die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers
enthalten. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen ist zusätzlich noch
die Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten erforderlich. Bestehende
Freistellungsaufträge bleiben noch bis Ende 2015 gültig. Ab dem 1.
Januar 2016 muss dem Institut zwingend die Steuer-Identifikationsnummer
vorliegen.
Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie:
Arbeitnehmer und Bausparer kommen künftig eher in den Genuss von
Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie, da bei der Berechnung der
maßgebenden Einkommensgrenzen nun nicht mehr die bereits mit
Abgeltungsteuer belasteten Einkünfte aus Kapitalvermögen dazugerechnet
werden. Entsprechende Anträge können erstmals 2011, aber rückwirkend
noch für das Jahr 2009 und 2010, gestellt werden.
Quelle:
OFD Koblenz online
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