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Fehlender Kontierungsvermerk |
In Zeiten zunehmender Digitalisierung ergeben sich in der Praxis immer
häufiger Fragen, wie die Ordnungsmäßigkeit in der Buchführung
sichergestellt
werden kann. Grundsätzlich müssen alle Geschäftsvorfälle
retrograd und progressiv nachprüfbar
sein.
Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die
Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und
Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung/Steuerklärung. Die retrograde
Prüfung verläuft umgekehrt. Angaben zur Kontierung
auf dem Beleg sind stets mit Mehraufwand verbunden. Eine gesetzliche
Regelung gibt es hierzu nicht. Bei Betriebsprüfungen etc. sollte
bezüglich dieser Problematik auf das Urteil des LG Münster vom
24.09.2009 (Rz. 33) hingewiesen werden. Hierin befand das Gericht,
dass die Kontierung auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung nicht zwingend sei. Es ist nach den Vorgaben des
Handelsrechts auch möglich, dass die Bücher sowie die sonstigen
erforderlichen Aufzeichnungen auch aus einer geordneten Ablage von
Belegen besteht oder auf Datenträger geführt werden können, soweit
diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten
Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.
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