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Umsatzsteuer: Ebay-Handel als unternehmerische Tätigkeit (FG) |
Bietet eine Privatperson Gegenstände aus dem Bereich
des
Modellbaus in allgemein zugänglichen Internetauktionen in
erheblichem
Umfang jedermann zum Kauf an, so unterliegen die
damit erzielten Umsätze
der Umsatzsteuer (FG Niedersachsen, Urteil v. 16.9.2010 - 16 K 315/09).
Hintergrund: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die
Abgrenzung des unternehmerischen vom privaten Bereich hat der BFH
dahingehend präzisiert, dass nicht schon die gelegentliche Veräußerung
von Privatvermögen in mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung
derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses eine
Unternehmereigenschaft begründet. Der Steuerpflichtige muss sich darüber
hinaus wie ein Händler am Markt beteiligen (vgl. u.a. BFH, Urteil v.
29.6.1987 - X R 23/82).
Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist u.a.
streitig, ob der Kläger mit seinen Veräußerungen beim
Internetauktionshaus eBay steuerbare Umsätze im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes erzielt hat. Nach den Aufzeichnungen des
Internetauktionshauses eBay tätigte der Kläger im Jahr 2005 200
Verkäufe, im Jahr 2006 211 Verkäufe und in 2007 88 Verkäufe.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die Voraussetzung
eines händlerähnlichen Tätigwerdens am Markt erfüllt insbesondere
derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschläge
gerichteter Absicht tätigt. Ob jemand durch eine Veräußerung in
Wettbewerb zu anderen Händlern tritt, ist nicht entscheidend. Es braucht
daher nicht stets geprüft zu werden, ob tatsächlich eine
Wettbewerbssituation vorliegt, weil es sich auch insoweit nur um eines
unter mehreren möglichen Beweisanzeichen, nicht um ein unerlässliches
Begriffsmerkmal handelt. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im
Streitfall von einem nachhaltigen, zielgerichteten Tätigwerden und einer
einem Händler ähnlichen Betätigung am Markt im Sinne des § 2 Abs. 1
UStG auszugehen. Die Anzahl der Umsätze dokumentiert eine auf
Wiederholung angelegte planmäßige Betätigung, bei der der Kläger
nachhaltig Gegenstände unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr zu einem möglichst hohen Verkaufspreis an Interessenten
veräußert hat. Darüber hinaus ist im Streitfall nicht erkennbar, dass
diese nachhaltige Veräußerungstätigkeit Bestandteil einer
Sammlertätigkeit des Klägers war. So hat der Kläger nicht hinreichend
dargelegt, dass es sich bei den Verkäufen um die (Teil-)Auflösung einer
bestehenden Sammlung gehandelt hätte, oder dass vereinzelt
Sammlerobjekte veräußert oder weggetauscht worden sind, um eine Sammlung
- welcher Art auch immer - zu vervollständigen. Vielmehr hat der Kläger
umfangreich Gegenstände aus dem Bereich des Modellbaus in allgemein
zugänglichen Internetauktionen und nicht etwa in Sammlerforen oder
-börsen jedermann angeboten. Hierbei hat er, die zuvor erworbenen und
nach Testfahrten aussortierten Objekte unter Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr über die Internetplattform wie ein Händler zum
Verkauf angeboten. Die planmäßige, auf Güterumschlag gerichtete
Tätigkeit wird dabei durch die Anzahl der in den Streitjahren getätigten
Umsätze unterstrichen.
Quelle:
FG Niedersachsen online
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